- P O S T S P O R T V E R E I N P O T S D A M e . V . -
E H R U N G S O R D N U N G
Gliederung
§ 1 Ehrungsbereich
§ 2 Ehrungsarten
§ 3 Ehrenmitglieder
§ 4 Ehrenurkunde mit Sachwertgeschenk
§ 5 Vorschlagsrecht
§ 6 Aberkennung von Ehrungen
§ 7 Ehrungen durch den Landessportbund
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Ehrungsbereich
Der Postsportverein ehrt Personen für besondere Verdienste um den Verein
Sowie für langjährige aktive und treue Mitglieder
§ 2 Ehrungsarten
(1) durch Ernennung zum Ehrenmitglied
(2) durch Verleihung von Ehrenurkunden, verbunden mit einem Sachwertgeschenk
für besondere Verdienste und langjährige Mitgliedschaft
§ 3 Ehrenmitglieder
(1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch herausragende
sportliche Leistungen oder in außergewöhnlichem Maße um den Verein
verdient gemacht hat
(2) Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist der Erlass des Mitgliedbeitrages
verbunden
§ 4 Ehrenurkunde mit Sachwertgeschenk
Mit einer Ehrenurkunde können ausgezeichnet werden:
(1) Mitglieder, die besondere sportliche Leistungen erzielt haben
(2) Mitglieder, die mindestens drei Jahre im Vereinsvorstand oder fünf Jahre im
Abteilungsvorstand oder einem Fachausschuss aktiv tätig waren
(3) Mitglieder mit einer mindestens 15jährigen Vereinszugehörigkeit
§ 5 Vorschlagsrecht
(1) Anträge auf Ehrungen können der Vereinsvorstand oder die
die Abteilungsvorstände stellen. Sie sind mit einer Begründung schriftlich
an den Vereinsvorstand zu richten.
(2) Ehrungen werden grundsätzlich in der Delegiertenversammlung und der
Veranstaltung mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern sowie bei persönlichen
Anlässen vorgenommen.
(3) Anträge auf Ehrungen müssen spätestens acht Wochen vor den im § 5 (2)
genannten Veranstaltungen beim Vereinsvorstand vorliegen.
§ 6 Aberkennung von Ehrungen
Ehrungenkönnen aberkannt werden, wenn ihr Träger rechtswirksam
aus dem Verein ausgeschlossen worden ist oder sich auf andere Weise
für die Ehrung als unwürdig erwiesen hat. Für die Aberkennung ist der
Sportrat zuständig.
§ 7 Ehrungen durch den Landessportbund
(1) Vorschläge für Ehrungen durch den Landessportbund sind schriftlich
dem Vereinsvorstand mit Begründung vorzulegen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Vereinsvorstand und die Abteilungsvorstände.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt durch Beschluss des Sportrates vom 18.12.2002
ab 01.01.2003 in Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 2002
gez. Klaus Weidling gez. Mario Ahlert
Vorsitzender stellv. Vorsitzender