Postsportverein Potsdam e.V.
  Ehrungsordnung des Vereins
 

 
-   P O S T S P O R T V E R E I N   P O T S D A M   e . V . -
E H R U N G S O R D N U N G
 
 
Gliederung
 
§   1              Ehrungsbereich
§   2              Ehrungsarten
§   3              Ehrenmitglieder
§   4              Ehrenurkunde mit Sachwertgeschenk
§   5              Vorschlagsrecht
§   6              Aberkennung von Ehrungen
§   7              Ehrungen durch den Landessportbund
§   8              Inkrafttreten
 
 
§ 1   Ehrungsbereich
 
        Der Postsportverein ehrt Personen für besondere Verdienste um den Verein
        Sowie für langjährige aktive und treue Mitglieder
 
§ 2   Ehrungsarten
 
(1)    durch Ernennung zum Ehrenmitglied
        
(2)    durch Verleihung von Ehrenurkunden, verbunden mit einem Sachwertgeschenk
         für besondere Verdienste und langjährige Mitgliedschaft
       
§ 3   Ehrenmitglieder
 
(1)   Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch herausragende
        sportliche Leistungen oder in außergewöhnlichem Maße um den Verein
        verdient gemacht hat
 
(2)    Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist der Erlass des Mitgliedbeitrages
         verbunden
 
 
§ 4   Ehrenurkunde mit Sachwertgeschenk
        
      
Mit einer Ehrenurkunde können ausgezeichnet werden:
(1)   Mitglieder, die besondere sportliche Leistungen erzielt haben
       
(2)    Mitglieder, die mindestens drei Jahre im Vereinsvorstand oder fünf Jahre im
        Abteilungsvorstand oder einem Fachausschuss aktiv tätig waren
       
(3)    Mitglieder mit einer mindestens 15jährigen Vereinszugehörigkeit
       
§ 5   Vorschlagsrecht
 
(1)    Anträge auf Ehrungen können der Vereinsvorstand oder die
        die Abteilungsvorstände stellen. Sie sind mit einer Begründung schriftlich
        an den Vereinsvorstand zu richten.
 
(2)    Ehrungen werden grundsätzlich in der Delegiertenversammlung und der
        Veranstaltung mit ehrenamtlich tätigen Mitgliedern sowie bei persönlichen
        Anlässen vorgenommen.
       
(3)    Anträge auf Ehrungen müssen spätestens acht Wochen vor den im § 5 (2)
        genannten Veranstaltungen beim Vereinsvorstand vorliegen.
 
§ 6   Aberkennung von Ehrungen
       
       
Ehrungenkönnen aberkannt werden, wenn ihr Träger rechtswirksam
        aus dem Verein ausgeschlossen worden ist oder sich auf andere Weise
        für die Ehrung als unwürdig erwiesen hat. Für die Aberkennung ist der
        Sportrat zuständig.
       
§ 7   Ehrungen durch den Landessportbund
 
(1)    Vorschläge für Ehrungen durch den Landessportbund sind schriftlich
         dem Vereinsvorstand mit Begründung vorzulegen.
 
(2)    Vorschlagsberechtigt sind der Vereinsvorstand und die Abteilungsvorstände.

 
§ 8   Inkrafttreten
 
(1)    Diese Ordnung tritt durch Beschluss des Sportrates vom 18.12.2002
        ab 01.01.2003 in Kraft.

 
 
Potsdam, den 18. Dezember 2002
 
gez. Klaus Weidling                                      gez. Mario Ahlert
Vorsitzender                                                  stellv. Vorsitzender
 
 
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