Gliederung
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Ziel, Zweck, Grundsätze
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsaufbau, Aufgaben
§ 8 Finanzierung, Beiträge
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Delegiertenversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Sportrat
§ 14 Vereinsjugend
§ 15 Schlichtungsausschuss
§ 16 Abteilungen
§ 17 Ehrungen
§ 18 Kassenprüfungen
§ 19 Haftung
§ 20 Änderung des Vereinszweckes,
Auflösung des Vereins
§ 21 Datenschutz
- 2 -
§1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung führt den Namen
„Postsportverein Potsdam e.V.“
(2) Der Postsportverein ist der Rechtsnachfolger der
am 16.10.1948 gegründeten Betriebssportgemein-
schaft Post Potsdam.
(3) Der Postsportverein hat seinen Sitz in Potsdam und
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam
eingetragen.
§ 2 Ziel, Zweck, Grundsätze
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder er-
halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein richtet sein Wirken auf die Pflege und
Organisation des Sporttreibens.
(4) Er ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer
Staatszugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
- 3 -
(5) Er fördert den Amateursport in Form
- des Wettkampfsports,
- des Kinder- und Jugendsports,
- des Freizeit- und Familiensports,
- des Senioren- und Behindertensports.
Der Verein erkennt das Statut des Stadtsport-
bundes Potsdam an.
(6) Mit seinem Angebot wendet sich der Verein
an alle interessierten Bürger.
(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(8) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die
Satzung anerkennt.
(2) Eine befristete Mitgliedschaft (Kurzzeit-Mitgliedschaft)
ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre
Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Betrages
bekunden wollen (fördernde oder passive Mitglieder).
(4) Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
- 4 -
ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
erforderlich.
(2) Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied
des Vereins entscheidet der Vorstand.
Bei Antragstellern, die einer Abteilung angehören
wollen, entscheidet der Vorstand erst nach Zustimmung
durch die Leitung der Abteilung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austrittserklärung
- Streichung
- Ausschluss
- Tod oder
- Auflösung des Sportvereins.
(2) Der Austritt ist grundsätzlich nur zum
- 30. Juni oder
- 31. Dezember
jedes Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich erklärt werden, und zwar
- bis 15. Mai bei Austritt am 30. Juni,
- bis 15. November bei Austritt am 31. Dezember
des Kalenderjahres.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf
Antrag der Leitung der Abteilung.
(3) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied
trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate keinen
Beitrag entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem
Verein bleiben bestehen.
- 5 -
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise
gegen die Satzung verstoßen hat. Gehört dieses Mitglied einer
Abteilung an, entscheidet darüber die Mitglieder-/Delegiertenver-
sammlung der Abteilung mit Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen
Beschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen Berufung beim
Vorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
In allen anderen Fällen trifft der Vorstand die Entscheidung. Die
Berufung behandelt der Schlichtungsausschuss in letzter Instanz.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
- sich in der von ihm gewählten Sportart am Übungs- und
Trainingsbetrieb zu betätigen sowie an den Formen des
organisierten Wettkampfsports teilzunehmen.,
- bei Sportunfällen den durch den LSB gewährten Versicherungs-
schutz in Anspruch zu nehmen,
- sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
- die gesetzlich geregelten oder durch Vereinbarung getroffenen
Vergünstigungen für Mitglieder des Vereins zu nutzen,
- die Leitungen der Abteilungen, den Vorstand des Vereins sowie
andere, der demokratischen Mitwirkung dienenden Organe des
Vereins zu wählen, sich um eine Kandidatur zu bewerben, um
gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der
Satzung beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten,
- für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Vereins-
leben einzutreten,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei
Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
- die Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
- 6 -
Verein regelmäßig nachzukommen,
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte
pfleglich zu behandeln.
§ 7 Vereinsaufbau, Aufgaben
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
(2) Bei Bedarf können auch zeitlich begrenzte Sportkurse
organisiert werden.
(3) Der Verein ist das Zentrum sportlich-kulturellen Lebens.
Er gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und
- unterstützt einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampf-
betrieb der Abteilungen durch die Bereitstellung von Sportanlagen,
Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung
sowie durch finanzielle Zuschüsse;
- entwickelt und festigt die Beziehungen zum Magistrat, dem
Stadt- und Landessportbund, den Vorständen der Fachausschüsse.
- organisiert die Werbung für eine sportliche Betätigung aller Bürger.
- orientiert auf ein vielfältiges sportlich-kulturelles Gemeinschaftsleben
seiner Mitglieder.
§ 8 Finanzierung, Beiträge
(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen,
insbesondere die der Abteilungen, aus
- den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder,
- den Zuschüssen des Magistrats und des Landessportbundes,
- Spenden u.a.
(2) Alle Mitglieder zahlen einen von der Delegiertenversammlung
festgelegten monatlichen Grundbeitrag sowie einen von den
Abteilungen bestätigten Sonderbeitrag.
- 7 -
(3) Über Aufnahmegebühren entscheidet die Delegiertenversammlung.
(4) Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.
(5) Die Form der Beitragszahlung, Folgen der Nichtzahlung, Ausnahme-
regelungen usw. werden in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an; außer solche mit begrenzter Mitgliedschaft (§ 3 (2)).
(2) In den Jugendversammlungen haben Jugendliche vom vollendeten
7. Lebensjahr Stimmrecht.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr;
ausgenommen solche mit begrenzter Mitgliedschaft (§3 (2)).
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimme.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist
diese bereit, das Amt zu übernehmen, dann kann die Wahl
durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht geheime Wahl
beantragt wird.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit
schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen.
- 8 -
§ 10 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Sportvereins sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der Sportrat
- der Schlichtungsausschuss
§ 11 Delegiertenversammlung (Hauptversammlung)
(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
(2) Sie setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand,
- den Abteilungsvorsitzenden,
- den Delegierten der Abteilungen.
Diese Teilnehmer haben Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme, jedoch ohne Stimmrecht.
(3) Die Delegierten werden in den Abteilungen gewählt.
Ihre Zahl richtet sich nach der Mitgliederstärke.
Maßgebend für die Zahl der den Abteilungen zustehenden
Delegierten ist der Mitgliederstand 3 Monate vor dem Termin
der Versammlung.
Der Delegiertenschlüssel wird vom Sportrat festgelegt.
(4) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen,
wenn
- ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen
beim Vorstand beantragen,
- der Sportrat dies beschließt.
(6) Die Delegiertenversammlung
- 9 -
- wählt in jedem 4. Jahr den Vorstand des Vereins,
- beschließt über Satzungsänderungen oder Anträge der Mitglieder,
- nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes entgegen,
- erteilt dem Vorstand Entlastung für seine Tätigkeit im Zeitraum
zwischen den Delegiertenversammlungen.
(7) Die Delegiertenversammlung beruft der Vorstandsvorsitzende
mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin ein.
(8) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich und
mit Begründung, spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenver-
sammlung, beim Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens
- dem Vorsitzenden und
- einem Stellvertreter/Schatzmeister
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende,
und der Stellvertreter/Schatzmeister.
Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein nach außen hin
zu vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Delegiertenver-
sammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt
der Sportrat über einen Nachfolger.
(5) Der Vorstand
- verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane,
- verwaltet das Vermögen des Vereins,
- bewilligt Ausgaben,
- nimmt Einstellungen vor,
- 10 -
- erarbeitet die Haushaltsrechnung,
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Vorstandes und der einzelnen
Mitglieder regelt die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan.
(6) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§13 Der Sportrat
(1) Der Sportrat setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand,
- den Abteilungsvorsitzenden.
(2) Er tagt mindestens einmal jährlich, oder bei dringendem Bedarf.
Die Sitzungen leitet der Vereinsvorsitzende oder einer der Stellvertreter.
(3) Der Sportrat beschließt
über alle grundsätzlichen und wichtigen Angelegenheiten des
Sportvereins, soweit dafür nicht die Delegiertenversammlung
zuständig ist,
- die Ordnung des Vereins,
- den Haushaltsplan und die Höhe der Zuschüsse für die Abteilungen,
- bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern über einen
Nachfolger,
- über die Zulassung oder Auflösung von Abteilungen,
- über die Höhe des Grundbeitrages und der Aufnahmegebühren
und bestätigt die Höhe der Sonderbeiträge der Abteilungen.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
- 11 -
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung
selbständig.
(2) Der Vereinsjugendwart wird der Delegiertenversammlung von der
Jugendversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
(3) Einzelheiten regelt eine von der Jugendversammlung zu beschließende
Jugendordnung, die vom Sportrat zu bestätigen ist.
§ 15 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus
- einem Vorsitzenden und
einem Beisitzer.
Diese dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
(2) Er entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen
des Vorstandes oder des Sportrates in letzter Instanz.
(3) Grundlage für Verfahren und Entscheidungen sind die Satzung
und die Ordnung des Vereins.
(4) Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Schlichtungs-
ausschusses für die Dauer von vier Jahren.
§ 16 Abteilungen
(1) Die Abteilungen bilden die Organisationseinheiten des Vereins.
Sie werden durch Beschluss des Sportrates zugelassen oder aufgelöst.
(2) Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und
entscheiden auf der Grundlage der Satzung und bei Anerkennung und
- 12 -
Einhaltung der Ordnungen des Vereins selbst über ihre Angelegenheiten.
(3) Gegenüber dem Vorstand des Vereins sowie gegenüber den Mitgliedern
der Abteilungen besteht Rechenschaftspflicht.
(4) Das höchste Organ der Abteilungen ist die Mitglieder-/Delegiertenver-
sammlung. Sie wird bei Bedarf einberufen oder wenn es ein Drittel der
Mitglieder schriftlich beantragen.
(5) Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung der Abteilungen wählt
- den Abteilungsvorsitzenden,
- den Stellvertreter,
- den Kassenwart,
- weitere Mitglieder nach eigenem Ermessen für die Dauer von 4 Jahren.
(6) Die Leitung der Abteilungen finanzieren alle Aufwendungen für die
sportliche und kulturelle Tätigkeit ihrer Mitglieder aus
- den Sonderbeiträgen,
- den Zuschüssen durch den Verein,
- den Spenden u.a.
Dazu stellen sie einen Finanzplan auf, der dem Vorstand vorzulegen ist.
§ 17 Ehrungen
(1) Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins
sowie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt.
(2) Einzelheiten dazu regelt eine Ehrenordnung
§ 18 Kassenprüfungen
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal geprüft.
(2) Die Kassenprüfer - mindestens zwei - wählt die Delegiertenversammlung
für die Dauer von 4 Jahren.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- 13 -
(3) Über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer
vor dem Sportrat bzw. der Delegiertenversammlung.
§ 19 Haftung
(1) Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen,
dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten
Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen
den Sportverein.
(3) Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre
Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch
entstandenen Schaden verantwortlich.
(4) Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die
Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erleiden.
(5) Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme
an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins leistet der Verein
keinen Ersatz.
§ 20 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Sportvereins oder die Änderung seiner Ziele und
Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegierten-
versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Dele-
gierten beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
- 14 -
verwenden hat. Eine Aufteilung des Vermögens an die einzelnen Mitglieder
ist ausgeschlossen.
§ 21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
hat jedes Vereinsmitglied folgende Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz muss der geschäftsführende Vorstand einen
Datenschutzbeauftragten beauftragen, wenn mindestens 20 Personen des Vereins
oder sonst für den Verein Tätige, ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind (vgl. § 38 BDSG).
14467 Potsdam, den 16.09.2020
- 15 -